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K-BV § 28. Belichtung und Beleuchtung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig ab 01.10.2012

3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen

§ 28. Belichtung und Beleuchtung

(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.

(2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in baulichen Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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