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K-BV § 27a. Sonderregelungen für Fänge für Feuerstättenmit niedrigen Abgastemperaturen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen

§ 27a. Sonderregelungen für Fänge für Feuerstättenmit niedrigen Abgastemperaturen

(1) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 letzter Satz, des Abs. 4 zweiter bis letzter Satz, des Abs. 7 sowie des § 27 Abs. 2, 4, 5 und 6 gelten nicht für Fänge, an die ausschließlich Feuerstätten angeschlossen werden, bei denen die Abgastemperatur hinter der Feuerstätte 160 ºC nicht übersteigen kann, wenn

a) durch einen Sicherheitstemperaturbegrenzer oder die Kesselkonstruktion gewährleistet ist, daß die Abgastemperatur hinter der Feuerstätte um mindestens 40 ºC unter der Dauerbetriebstemperatur liegt, für die der Fang geeignet ist;

b) alle Teile des Fanges, die mit anfallenden Kondensaten in Berührung kommen, gegen diese korrosionsbeständig sind;

c) der Fang innerhalb eines Gebäudes in einem Rauchfang geführt wird, der den Anforderungen nach § 25 Abs. 3 entspricht und bei dem bestehende Anschlüsse für andere Feuerstätten brandbeständig verschlossen sind; bei Außenanlagen und bei der Durchführung von Verbindungsstücken durch Wände ist zu brennbaren Teilen ein Mindestabstand von 25 cm, gemessen von der Rohraußenseite, einzuhalten;

d) bei Fängen innerhalb eines Gebäudes der Zwischenraum zwischen dem Fang und dem Rauchfang, in dem er geführt wird, hinterlüftet ist; weiters muß der freie Abstand zwischen dem Fang und den Rauchfangwangen mindestens 2 cm vom größten Außendurchmesser des Fanges betragen.

(2) An Fänge nach Abs. 1 dürfen nur Feuerstätten angeschlossen werden, die mit den Brennstoffen Gas oder Heizöl Extra-leicht oder einem noch hochwertigeren Heizöl betrieben werden.

(3) Bei Fängen nach Abs. 1 ist jede Feuerstätte an einen eigenen Fang anzuschließen, es sei denn, daß es sich um raumluftunabhängige Feuerstätten handelt oder eine Parallelschaltung von Heizkesseln in einem Heizraum erfolgt.

(4) Die lichte Mindestabmessung von Fängen (Abs. 1) für Feuerstätten, die ausschließlich mit flüssigen oder ausschließlich mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, muß 6 cm betragen.

(5) Fänge sind so einzubauen (Abs. 1 lit. c), daß sie leicht auswechselbar sind.

(6) Verbindungsstücke aus brennbarem Material sind mit einem nicht brennbaren formbeständigen Schutzrohr zu umgeben. Verbindungsstücke müssen korrosionsbeständig sein.

(7) Im Verbindungsstück und - sofern nicht eine sichere Zugangsmöglichkeit zur Mündung des Fanges besteht - auch am obersten Ende des Fanges ist eine Reinigungsöffnung mit einem dichten korrosionsbeständigen Verschluß vorzusehen.

(8) Ein in der Feuerungsanlage anfallendes Kondensat ist so zu behandeln und rückstaufrei abzuleiten, daß weder Gefahren noch unzumutbare Belästigungen entstehen. Auf die Frostsicherheit der Kondensatableitung ist Bedacht zu nehmen.

(9) Bei Fängen nach Abs. 1 muß unmittelbar bei der Einmündung des Verbindungsstückes in den Fang oder bei der Durchtrittstelle durch die Außenwand und bei der oberen Reinigungsöffnung eine dauerhafte Beschriftung angebracht werden, aus der der Hersteller und das Baujahr des Fanges sowie die wesentlichen technischen Daten des Fanges ersichtlich sind. Die technischen Daten müssen zumindest Angaben über den bei der Herstellung verwendeten Werkstoff und die höchstzulässige Dauerbetriebstemperatur enthalten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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