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K-BV § 27. Verbindungsstücke, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen

§ 27. Verbindungsstücke

(1) Verbindungsstücke und ihre Anschlüsse an Rauchfänge und Abgasfänge müssen dicht hergestellt werden. Sie müssen zur Einmündung hin ansteigen.

(2) Fest verlegte Verbindungsstücke, wie Rauchkanäle und Poterien, müssen brandbeständig ausgebildet werden; andere Verbindungsstücke, wie Rauchrohre oder Abgasrohre, müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt werden; sie sind entsprechend gegen Korrosion zu schützen.

(3) Münden mehrere Verbindungsstücke in einen Rauchfang oder in einen Abgasfang, sind sie übereinander in einem Abstand von mindestens 0,40 m, von Mitte zu Mitte gemessen, anzuordnen. Werden Abgase in einen Rauchfang eingeleitet, müssen die Einmündungen der Abgase mindestens 0,60 m über der höchstgelegenen Einmündung für Rauchgase liegen.

(4) In Verbindungsstücke dürfen nur Drosselklappen eingebaut werden, deren oberer Teil ein Viertel des rauchführenden Querschnittes frei läßt.

(5) In Abgasrohre dürfen nur Absperrklappen eingebaut werden, die sich bei Inbetriebnahme der Feuerstätte selbständig öffnen. Die Anlaufstrecke von Abgasrohren für Gasfeuerstätten ist so zu bemessen, daß im Rauchfang an der Strömungssicherung keine Abgase austreten.

(6) Fest verlegte Verbindungsstücke müssen dort, wo sie die Richtung ändern, mit verschließbaren und dichten Reinigungsöffnungen aus nicht brennbarem Material versehen werden.

(7) Werden nicht fest verlegte Verbindungsstücke durch nicht brandbeständige Wände geführt, sind die Wände um die Durchführungsstelle im Abstand von 0,50 m x 0,50 m aus nicht brennbarem Material fugendicht herzustellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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