3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen
§ 26. Rauchsammler, Abgassammler
(1) Rauchsammler und Abgassammler sind Rauchfänge bzw. Abgasfänge, an die vorübergehend Feuerstätten verschiedener Geschosse oder verschiedener Wohnungen oder Raumverbände desselben Geschosses angeschlossen werden dürfen.
(2) Für Rauchsammler und Abgassammler gelten - soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 und 3 bis 14.
(3) Rauchgase dürfen nur in Rauchsammler, Abgase nur in Abgassammler abgeleitet werden.
(4) An Rauchsammler oder Abgassammler dürfen nur Feuerungsanlagen mit einer Nennleistung bis zu 8750 W angeschlossen werden. Offene Feuerstätten, Waschküchenheizeinrichtungen, Etagenheizungen mit Ölbrennern, zentrale Feuerungsanlagen und Feuerungsanlagen von Betriebsbauten oder für betriebliche Zwecke dürfen nicht an Rauchsammler oder Abgassammler angeschlossen werden.
(5) Die Zahl der Anschlüsse an einen Rauchsammler oder Abgassammler ist entsprechend dem lichten Querschnitt und der wirksamen Rauchfanghöhe und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Windverhältnisse vorzusehen. In Rauchfängen dürfen auf eine Länge von 6,0 m, gemessen von der Rauchfangmündung nach unten, keine Einmündungen in den Sammler vorgesehen werden; dieses Ausmaß kann unterschritten werden, wenn geeignete mechanische Absaugvorrichtungen vorgesehen werden.
(6) Für den dichten Abschluß von Abgasanschlüssen und Rauchrohranschlüssen für die Zeit, in der sie nicht benützt werden, sind ausreichende Vorkehrungen zu treffen.
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