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K-BV § 25. Rauch- und Abgasfänge, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen

§ 25. Rauch- und Abgasfänge

(1) Rauchfänge sind so anzuordnen, daß eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase unter Bedachtnahme auf die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit gewährleistet ist. Rauchfänge sind so zu isolieren, daß eine Kondenswasserbildung ausgeschlossen ist.

(2) Feuerstätten verschiedener Geschosse dürfen nicht an denselben Rauchfang angeschlossen werden. Feuerstätten desselben Geschosses dürfen nur dann an denselben Rauchfang angeschlossen werden, wenn es sich um die Feuerstätten einer Wohnung oder eines sonstigen baulich in sich abgeschlossenen Raumverbandes handelt. Die Bestimmung dieses Absatzes gilt nicht, wenn es sich um Rauchsammler oder Abgassammler (§ 26) handelt.

(3) Rauchfänge müssen brandbeständig, betriebsdicht und innen glatt hergestellt werden.

Bei Rauchfängen, die auf Decken aufgesetzt sind, ist die Unterlage tragfähig und mindestens brandbeständig auszubilden. Richtungsänderungen von Rauchfängen (Ziehungen) sind zulässig, wenn die Abweichung vom Lot nicht mehr als 30 Grad beträgt.

(4) Rauchfänge müssen auf ihrer ganzen Länge denselben lichten Querschnitt haben. Der Querschnitt der Rauchfänge muß kreisförmig, quadratisch oder rechteckig sein. Bei rechteckigen lichten Querschnitten darf ein Seitenverhältnis von 1:11/2 nicht überschritten werden. Die Querschnittfläche ist so zu bemessen, daß eine ausreichende Zugwirkung mit Bedacht auf die Eigenart und die Heizleistung der vorgesehenen Feuerstätten, die Temperatur der Verbrennungsgase und die wirksame Höhe des Rauchfanges gewährleistet ist. Die lichte Mindestabmessung von Rauch- und Abgasfängen muß betragen:

a) 14 cm, wenn Feuerstätten angeschlossen werden, die ausschließlich mit festen Brennstoffen betrieben werden;

b) 6 cm, wenn Feuerstätten angeschlossen werden, die ausschließlich mit flüssigen oder ausschließlich mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

(5) Das Rauchfangmauerwerk darf nicht durch andere Bauteile belastet werden. Brennbare Bauteile - ausgenommen Bodenbeläge, Fußbodenleisten, Deckenschalungen u.ä. - müssen von der Rauchfangwange mindestens 0,03 m entfernt sein.

Die Stärke der Zungen und Wangen ist entsprechend der Heizleistung, der Art des vorgesehenen Brennstoffes und der Art des verwendeten Baustoffes zu bemessen. Bei gezogenen Rauchfängen müssen die Zungen so bemessen werden, daß ihre Beschädigung durch Kehrgeräte ausgeschlossen ist. Die Mindeststärke der Wangen darf durch das Verlegen von Leitungen nicht beeinträchtigt werden.

(6) Rauchfänge sind mindestens 0,30 m über dem Dachfirst oder so hoch auszuführen, daß die Mündung des Rauchfanges von der Dachfläche einen Mindestabstand von 1,0 m - senkrecht zur Dachfläche gemessen - aufweist.

(7) Rauchfänge sind so herzustellen, daß eine Reinigung an der Sohle und von oben möglich ist. Die Reinigungsöffnungen müssen mit dichten und sperrbaren doppelten Reinigungsverschlüssen aus nicht brennbarem Material versehen werden. Bei Ziehungen sind am unteren Ende der Ziehung Reinigungsöffnungen vorzusehen.

Reinigungsöffnungen sind so zu bemessen, daß eine ordnungsgemäße Reinigung der Rauchfänge möglich ist. Reinigungsöffnungen müssen von nicht brandbeständigen Bauteilen einen Abstand von mindestens 25 cm haben. Reinigungsöffnungen müssen leicht zugänglich sein und dürfen nicht in Ställen, Lagerräumen für Lebensmittel, in Garagen oder in Räumen, die der Arbeit mit leicht entzündlichen Stoffen oder der Lagerung solcher Stoffe dienen, angebracht werden. Reinigungsöffnungen in Aufenthaltsräumen, sind mit gasdichten Verschlüssen zu versehen.

Die Reinigungsöffnungen müssen mindestens in einer Entfernung von 0,50 m vom Fußboden angebracht werden. Der Bodenbelag unter den Reinigungsöffnungen muß in einem Umkreis von mindestens 1,0 m aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt werden. Die Reinigungsverschlüsse sind mit den dazugehörigen Stockwerks- und Türnummern zu bezeichnen. Weiters sind die wesentlichen technischen Daten des Fanges anzugeben.

(8) Ist eine Reinigung der Rauchfänge von der Dachfläche vorgesehen, ist ein gesicherter Zugang zu den Rauchfängen anzulegen.

(9) Rauchfänge mit einer lichten Querschnittsfläche von mehr als 0,20 m2 müssen am unteren Ende eine Einsteigöffnung haben; diese ist mit einer dichten, brandbeständigen und sperrbaren Tür abzuschließen. In Rauchfängen mit einer lichten Querschnittsfläche von mehr als 0,30 m2 müssen überdies in Abständen von höchstens 0,40 m Steigeisen angebracht werden.

(10) Aufsätze dürfen auf Rauchfängen nur über nicht brennbarer Dachdeckung und nur da angebracht werden, wo sie die Reinigung nicht behindern und bei jeder Windrichtung Saugzug bewirken. Dies gilt in gleicher Weise für dachähnliche Ausführungen über Rauchfängen.

(11) Die in den Abs. 1 und 3 bis 10 enthaltenen Bestimmungen für Rauchfänge gelten in gleicher Weise für Abgasfänge.

(12) Reinigungsverschlüsse von Abgasfängen sind als solche besonders zu kennzeichnen.

(13) Werden offene Kamine nicht an einen eigenen Rauchfang angeschlossen, sind Vorrichtungen anzubringen, die den offenen Kamin bei Nichtbetrieb vom Rauchfang dicht abschließen.

(14) Besteigbare und schliefbare Rauchfänge dürfen nicht zur Abgasführung verwendet werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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