K-BV § 24. Öllagerräume, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen

§ 24. Öllagerräume

(1) In Öllagerräumen (§ 200 Abs. 2) ist der Raum um den Lagerbehälter als öldichte Wanne auszubilden; ein öldichter Belag im Bereich der Ölwanne darf nur auf eine homogene Wand- und Bodenkonstruktion aufgebracht werden. Die Wanne ist so zu bemessen, daß die im Lagerbehälter gelagerte Ölmenge darin aufgenommen werden kann. Die Eingangsschwelle zum Öllagerraum ist entsprechend hoch zu versetzen.

(2) Türen zu Öllagerräumen sind brandhemmend auszubilden, wenn nicht im Interesse der Brandsicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Lage und den Verwendungszweck des Gebäudes oder die Größe des Öllagerraumes, eine brandbeständige Ausführung erforderlich ist. Türen zu Öllagerräumen sind mit selbsttätigen Verschlüssen zu versehen. Diese Türen sind mindestens 80 x 80 cm groß zu bemessen.

(3) Kanalabläufe und Gasmesser dürfen in Öllagerräumen nicht angeordnet werden.

(4) Öllagerräume sind unmittelbar ins Freie zu entlüften. Die Entflüftungsöffnungen sind mindestens 25 x 25 cm groß zu bemessen und mit einem Gitter, dessen Maschenweite 10 mm nicht übersteigen darf, zu verschließen.

(5) Öllagerräume sind elektrisch zu belichten.

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