3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen
§ 23. Heizungs- und Feuerstätten
(1) Aufenthaltsräume müssen beheizbar sein, wenn der Verwendungszweck des Raumes die Beheizung nicht ausschließt. Mindestens ein Aufenthaltsraum pro Wohnung muß für den Fall, daß der vorhandene Energieträger ausfällt, zusätzlich mit einem anderen Energieträger beheizbar sein als die übrigen Räume dieser Wohnung.
(2) Jede Feuerstätte muß an einen Rauchfang oder Abgasfang angeschlossen werden.
(3) Heizräume sind vom übrigen Gebäude durch als Brandwände ausgebildete Trennwände abzuschließen.
(4) Heizräume für zentrale Gasfeuerungsanlagen sind mit je einer Öffnung in Boden- und in Deckennähe zu versehen, die eine ausreichende Be- und Entlüftung gewährleisten. Heizräume für sonstige zentrale Feuerungsanlagen sind mit einer Entlüftungsöffnung in Boden- oder Deckennähe zu versehen. § 201 Abs. 2 gilt sinngemäß für Heizräume mit zentralen Feuerungsanlagen.
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