3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen
§ 22. Geländer und Brüstungen
(1) Alle Stellen in Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, an denen Absturzgefahr besteht, müssen, wenn sie ungehindert zugänglich sind, durch Geländer oder Brüstungen abgesichert werden.
(2) Geländer und Brüstungen müssen standsicher und mindestens 0,90 m hoch ausgeführt werden. Geländer sind so auszubilden, daß ein Durchschlüpfen von Personen nicht möglich ist.
(3) Bei allgemein zugänglichen Aussichtsplätzen, Dachterrassen, Tribünen und ähnlichem sind Geländer und Brüstungen mindestens 1,10 m hoch, Brüstungen mit einer Breite von über 0,40 m mindestens 0,90 m hoch, herzustellen.
(4) Wenn das Niveau des Fußbodens höher ist als das Niveau des Bodens außerhalb des Gebäudes, sind Fensterbrüstungen mindestens 0,90 m hoch auszubilden oder bis auf diese Höhe zusätzlich mit Geländern zu versehen oder sonst gleichwertig abzusichern.
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