K-BV § 22. Abfälle, LGBl.Nr. 80/2012, gültig ab 01.10.2012
3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen
§ 22. Abfälle
Bei baulichen Anlagen sind unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen vorzusehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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