3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen
§ 21. Stiegen und Gänge
(1) Jedes Geschoß ist mit einem Ausgang ins Freie zu verbinden. Die Verbindung ist durch Stiegen, Rampen, Gänge oder ähnliches herzustellen. Aufzüge oder Rolltreppen ersetzen solche Verbindungen nicht.
(2) Kein Teil eines Aufenthaltsraumes darf von einer Hauptstiege mehr als 40 m entfernt sein. Hauptstiegen sind Stiegen, die eine regelmäßige Verbindung von Geschossen mit Aufenthaltsräumen zum Ausgang herstellen.
(3) Stiegen und Gänge müssen ausreichend belichtet werden. Wenn Hauptstiegen in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen nur künstlich ausreichend belichtet werden können, sind hiefür zwei voneinander unabhängige Energiequellen vorzusehen.
(4) Stiegenläufe, Podeste und Geländer sowie die Zugänge zu den Stiegen müssen unter Bedachtnahme auf die Art und den Verwendungszweck des Gebäudes entsprechend gegen Brandeinwirkung geschützt werden. In Gebäuden bis zu fünf Vollgeschossen sind Stiegenhäuser mindestens hochbrandhemmend herzustellen. In Gebäuden mit mehr als drei Vollgeschossen müssen Hauptstiegen und deren Zugänge brandbeständig hergestellt werden, wenn im Gebäude mehr als eine Wohnung oder über dem dritten Vollgeschoß Aufenthaltsräume vorgesehen sind. Bei zumindest brandbeständig herzustellenden Stiegen und deren Zugängen müssen Geländer, allfällige Bodenbeläge sowie Wand- und Deckenverkleidungen aus schwer brennbaren und nur schwach qualmenden Baustoffen hergestellt werden. Wenn es im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Gebäudes oder einzelner Räume erforderlich ist, sind brandbeständige Stiegen gegen das oberste Kellergeschoß durch rauchdichte, brandhemmende und nicht versperrbare Türen und gegen die Zugänge in den übrigen Geschossen durch rauchdichte, nicht versperrbare Türen abzuschließen.
(5) Stiegen sind so herzustellen, daß eine Übertragung des durch die Benützung entstehenden Schalls in Aufenthaltsräume möglichst eingeschränkt wird.
(6) Die Breite der Stiegen, Podeste und Gänge ist nach ihrem Verwendungszweck und dem Ausmaß der zugeordneten Räume zu bemessen. Die Breite der Hauptstiegen, ihrer Podeste und Zugänge muß in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Höhe von Stiegenhäusern muß mindestens 2,10 m betragen.
(7) Die Mindestbreite von Stiegen, Podesten und Zugängen darf durch aufschlagende Türen nicht verringert werden.
(8) Die Stufen gerader Stiegen müssen innerhalb eines Geschosses gleich hoch und in der Gehlinie gleich breit sein. Das Steigungsverhältnis, die Stufenhöhe und die Stufenbreite sind so zu wählen, daß ein sicheres Begehen möglich ist. Die Stufenbreite verzogener oder gewendelter Stiegen muß in der Gehlinie mindestens 0, 27m, am spitzen Ende der Stufen mindestens 0,13 m betragen. Die Gehlinie ist 0,45 m vom äußeren Stiegenrand anzunehmen.
(9) Stiegen sind mindestens auf einer Seite mit einem Handlauf zu versehen; bei verzogenen oder gewendelten Stiegen ist er an der Außenseite zu führen.
(10) In Gebäuden mit mehr als drei Vollgeschossen ist bei Stiegenhäusern, bei denen keine unmittelbare Entlüftung ins Freie möglich ist, wie bei innenliegenden Stiegenhäusern, an der obersten Stelle jeder Stiege eine Rauchabzugsöffnung mit einer freien Lichte von mindestens 5 v. H. der Stiegenhausgrundfläche, mindestens jedoch mit einer freien Lichte von 0,5 m2, vorzusehen. Diese Vorrichtung muß vom vorletzten Podest und vom Erdgeschoß aus betätigt werden können.
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