19. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 210. Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind allen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der Kärntner Bauordnung zugrunde zu legen, soweit durch Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Bestimmungen des § 196 sind in Bauverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind, nicht anzuwenden.
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