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K-BV § 20. Decken, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen

§ 20. Decken

(1) Decken sind so tragfähig herzustellen, daß sie unter Bedachtnahme auf die zu erwartende Belastung den Anforderungen der Sicherheit entsprechen.

(2) Decken unter Dachkonstruktionen müssen so hergestellt werden, daß sie beim Einsturz des Daches die dabei auftretende Belastung aufnehmen können.

(3) Decken müssen dem Verwendungszweck der Räume entsprechend schalldämmend und - soweit es sich aus § 11 ergibt - wärmedämmend ausgebildet werden.

(4) Brennbare Teile von Decken sind unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck des Gebäudes gegen Brandeinwirkung zu schützen.

(5) Decken über Kellern, über Durchfahrten, unter und über brandgefährdeten Räumen sowie Decken in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen sind brandbeständig herzustellen. Decken von Gebäuden mit höchstens drei Geschossen sind mindestens brandhemmend herzustellen. Bei Gebäuden mit höchstens fünf Geschossen sind die Decken der beiden obersten Geschosse mindestens brandhemmend herzustellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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