18. Abschnitt Ölfeuerungsanlagen
§ 208. Verbrennungseinrichtungen
(1) Die Heizölbrenner müssen den Anforderungen der technischen Wissenschaften entsprechen. Sie sind so einzubauen und einzustellen, daß die Flamme nicht schädigend auf Kesselwandungen einwirken kann. Nötigenfalls sind Kesselteile durch feuerfeste Auskleidungen zu schützen.
(2) Selbsttätige Verbrennungseinrichtungen müssen so ausgestattet werden, daß sie nur dann in Betrieb gesetzt werden können, wenn die in Rauchabzüge eingebauten Drosselklappen oder ähnliche Drosselvorrichtungen ganz geöffnet oder eingebaute Saugzugvorrichtungen in Betrieb sind. Fällt diese Saugzugvorrichtung aus, muß sich der Brenner selbsttätig abschalten. Unter dem Brenner ist eine Tropftasse anzuordnen.
(3) Die Heizölzufuhr zur Feuerung muß unterbrochen werden können
a) durch eine zwangsgesteuerte Absperrung, die bei Ausfall der Zerstäubungseinrichtung (z. B. bei Ausfall des elektrischen Stromes oder der Gebläseluft) oder bei Ausbleiben, Abreißen oder Nichtzustandekommen der Flamme die Ölzufuhr selbsttätig unterbricht,
b) bei Dampferzeugern über eine zusätzliche Wassermangelsicherung.
(4) Bei Luftheizungsanlagen mit Zwangsluftumwälzung mittels Ventilators muß beim Anlauf und während des Betriebes gewährleistet sein, daß der Ölbrenner bei Ausfall oder Störung des Ventilators sicher abgeschaltet wird.
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