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K-BV § 207. Einrichtungen zum Vorwärmen des Öls, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

18. Abschnitt Ölfeuerungsanlagen

§ 207. Einrichtungen zum Vorwärmen des Öls

(1) Einrichtungen zum Vorwärmen des Öls in druckfreien Behältern müssen so beschaffen sein, daß das Öl auch bei nahezu entleerten Behältern nicht über 80 ºCelsius erwärmt werden kann. Bei Durchlaufvorwärmern und Druckvorwärmern muß die Heizöltemperatur mindestens 20 ºCelsius unter dem Flammpunkt des Öls bleiben. Heizölvorwärmer müssen für den betreffenden Druck gebaut sein.

(2) Elektrische Heizkörper von Ölbehältern sind durch Thermostate zu steuern, die die Heizkörper sofort abschalten, wenn die Öltemperatur 80 ºCelsius erreicht.

(3) Heizkörper von Ölbehältern, deren Temperatur 80 ºCelsius überschreiten kann, dürfen in druckfreien Behältern nicht aus dem Ölspiegel herausragen; die Ölentnahmestelle muß im Behälter so untergebracht werden, daß die Heizflächen ständig mindestens 40 mm hoch mit Öl bedeckt bleiben.

(4) Druckfreie Behälter, in denen Öl mittels Heißwasser, Dampf oder elektrischen Heizkörpern vorgewärmt wird, sind mit einem Thermometer auszustatten, durch das die Öltemperatur nächst der Vorwärmeeinrichtung festgestellt werden kann. Die höchstzulässige Temperatur des Öls von 80 ºCelsius muß am Thermometer durch eine rote Marke gekennzeichnet sein.

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