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K-BV § 206. Absperrvorrichtungen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

18. Abschnitt Ölfeuerungsanlagen

§ 206. Absperrvorrichtungen

(1) In die aus den Behältern führenden Ölleitungen sind folgende Absperrvorrichtungen einzubauen:

a) eine innerhalb der Wanne liegende Absperrvorrichtung beim Austritt der Leitung aus dem Lagerbehälter;

b) eine Absperrvorrichtung unmittelbar vor der Verbrennungseinrichtung;

c) eine im Brandfalle selbsttätige Vorrichtung (Brandschutzschalter und Brandstreifen), welche die Ölzufuhr zum Brenner unterbindet.

(2) Die Vorrichtung nach Abs. 1 lit. c muß einwirken auf entweder

a) Brandschutzventile nach dem Lagerbehälter oder Zwischenbehälter bei Selbstzufluß des Heizöles zum Brenner,

b) den Schalter der Ölpumpe bei Druckförderung oder

c) den Schalter des Brenners, wenn dieser das Öl selbst ansaugt.

(3) Als Brandschutzventile sind vollständig dichthaltende und leichtgängige Ventile, wie z. B. ein Balgenventil oder ein Magnetventil, zu verwenden, die unmittelbar beim Eintritt der Leitungen in den Heizraum, wenn ein Zwischenbehälter im Heizraum aufgestellt ist, dann unmittelbar nach diesem, einzubauen sind. Diese selbsttätig schließenden Absperrvorrichtungen müssen von einem sicheren Ort (Fluchtweg) aus betätigt werden können.

(4) Wenn eine Ölrückleitung vom Brenner vorhanden ist, muß diese an der Oberseite des Lagerbehälters einmünden oder in einer Ringleitung kurzgeschlossen werden.

(5) Für das Abschalten der Gesamtanlage einschließlich Vorwärmung - jedoch ohne Raumbeleuchtung - ist ein elektrischer Hauptschalter außerhalb des Heizraumes an einer leicht zugänglichen und nicht gefährdeten Stelle (Fluchtweg) anzubringen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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