18. Abschnitt Ölfeuerungsanlagen
§ 205. Ölstandsanzeiger
(1) Jeder Behälter ist mit einer geeigneten Vorrichtung auszustatten, durch die der jeweilige Ölstand verläßlich festgestellt werden kann; zulässig sind nur Ölstandsanzeiger in geschlossener Form, wie Peilstäbe mit Kappverschraubung, pneumatische oder elektrische Anzeiger oder Schwimmeranzeiger in geschlossener Form. Kommunizierende Ölstandsanzeiger aus Glas oder Kunststoff sind unzulässig.
(2) Wird das Heizöl für einen oder mehrere Brenner aus einer Ringleitung entnommen und wird diese Leitung aus dem Lagerbehälter unter Druck gespeist, ist in die Ringleitung an geeigneter Stelle ein Öldruckanzeiger einzubauen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76887