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K-BV § 204. Rohrleitungen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

18. Abschnitt Ölfeuerungsanlagen

§ 204. Rohrleitungen

(1) Die Rohre und ihre Dichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Bewegliche (flexible) Leitungen dürfen nur verlegt werden, wenn sie sichtbar und nicht länger als 1,5 m sind. Rohrleitungen für Temperaturen von über 80 ºCelsius sind im Verkehrsbereich gegen gefahrbringende Berührungen zu verkleiden. Erdverlegte Rohrleitungen sind zum Schutz gegen Korrosion mit einer chemisch und mechanisch widerstandsfähigen Isolierung zu versehen. Ölführende Rohrleitungen sind zu kennzeichnen.

(2) Die Fülleitung der Lagerbehälter ist mit einer Kappverschraubung dicht abzuschließen und im Bedarfsfall mit Absperrventilen zu versehen.

(3) Jeder Behälter ist mit einem nicht abschließbaren Lüftungsrohr zu versehen, das so hoch zu führen ist, daß beim Füllen des Behälters ohne Pumpe Öl aus der Lüftungsleitung nicht ausfließen kann. Lüftungsrohre müssen jedoch mindestens 2,5 m über dem anschließenden Gelände oder der Füllstelle und unmittelbar ins Freie ausmünden. Das Rohrende ist mit einer Flammenrückschlagsicherung auszustatten und gegen Eindringen von Niederschlagswässern entsprechend zu sichern. Behälter sind mit einer Füllalarmeinrichtung auszustatten. Der für die Entlüftungsleitung der Behälter erforderliche Innendurchmesser hat dem Durchmesser der Fülleitungen zu entsprechen.

(4) Für ölführende Leitungen und Lüftungsleitungen sind Gewinderohre zu verwenden. Lüftungsrohre von Zwischenbehältern, die mit einer Pumpe gefüllt werden, müssen in die Lagerbehälter münden. Ihr Durchmesser muß mindestens um eine Dimension größer sein als die Ölzuleitung. Ein eigenes Lüftungsrohr des Zwischenbehälters darf in diesem Falle nicht angeordnet werden. Wenn das Öl im Lagerbehälter aufgeheizt wird, ist die Überlaufleitung mit einer Beheizung zu versehen.

(5) Die Ölentnahmeleitung der Behälter ist so anzuschließen, daß Schlamm und Wasser während der Ölentnahme nicht mitgerissen werden können.

(6) Die Einmündungsstellen von Ölleitungen in unterirdische Behälter dürfen nicht überdeckt werden.

(7) Behälter sind mit einem Füllalarm zu versehen.

(8) Unterirdisch verlegte ölführende Rohrleitungen müssen

a) in einem dichten, korrosionsbeständigen Schutzrohr oder ähnlichem mit Gefälle und einem Kontrollschacht (Kontrollraum) geführt werden oder

b) doppelwandig ausgeführt und an ein Leckanzeigegerät angeschlossen werden oder

c) als Saugleitungen ausgebildet sein, bei denen die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt; die Saugleitungen müssen mit stetigem Gefälle zum Tank verlegt sein und dürfen außer am oberen Ende kein Rückschlagventil aufweisen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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