18. Abschnitt Ölfeuerungsanlagen
§ 203. Überprüfungen
(1) Lagerbehälter und ölführende Rohrleitungen sind nach ihrem Einbau und vor der ersten Benützung folgenden Überprüfungen zu unterziehen:
a) freistehende Behälter sind vor der ersten Benützung mit Wasser zu füllen und wenigstens 24 Stunden hindurch auf ihre Standfestigkeit und Dichtheit zu überprüfen;
b) unterirdische Lagerbehälter sind einer Gasdruckprüfung mit 0,3 bar zu unterziehen;
c) Leckschutzeinrichtungen von Doppelwandbehältern und Doppelrohren sind auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen;
d) ölführende Rohrleitungen müssen einer Druckprobe mit dem 1,5fachen Betriebsdruck, mindestens jedoch mit 10 bar, unterzogen werden, wobei während der Prüfung die Rohrleitungen nicht an die Lagerbehälter angeschlossen sein dürfen.
(2) Nach der Durchführung von Reparaturarbeiten an Lagerbehältern und Rohrleitungen sind die nach der Art der Reparatur erforderlichen Prüfungen nach Abs. 1 zu wiederholen.
(3) Die Prüfungen nach Abs. 1 lit. b bis d sind mindestens alle sechs Jahre zu wiederholen.
(4) Die Prüfungen sind vom Bauausführenden des Lagerbehälters oder der Ölfeuerungsanlage oder einer hiezu befugten Person durchzuführen. Über die durchgeführte Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der das Ergebnis der Überprüfungen ersichtlich ist. Die Bescheinigungen sind der Behörde auf ihr Verlangen vorzulegen.
(5) Wer die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von S 3000,- bis S 30.000,- zu bestrafen.
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