18. Abschnitt Ölfeuerungsanlagen
§ 201. Heizräume
(1) Der Fußboden von Heizräumen ist wasserdicht und ölfest herzustellen. Öffnungen im Fußboden sind ölfest zu verschließen.
(2) Türen zu Heizräumen sind brandhemmend auszubilden, wenn nicht im Interesse der Brandsicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Lage und den Verwendungszweck des Gebäudes und das Ausmaß der installierten Heizleistung, eine brandbeständige Ausführung erforderlich ist. Türen zu Heizräumen müssen nach außen aufschlagen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76887