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K-BV § 200. Begriffsbestimmungen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

18. Abschnitt Ölfeuerungsanlagen

§ 200. Begriffsbestimmungen

(1) Heizräume im Sinne dieses Abschnittes sind Räume, in denen Feuerstätten mit Ölfeuerung, ausgenommen Etagenheizungen und Küchenherdfeuerungen, untergebracht sind.

(2) Öllagerräume im Sinne dieses Gesetzes sind Räume, die zur Lagerung von mehr als 800 Liter Heizöl dienen.

(3) Lagerbehälter zur Lagerung von Öl sind:

a) freistehende oder unterirdisch verlegte Behälter, in denen Ölvorräte gelagert werden;

b) Zwischenbehälter, die von der Rohrleitung zwischen den Lagerbehältern und den Verbrennungseinrichtungen eingebaut sind und die für die Aufnahme kleinerer, etwa nur für den Tagesbedarf notwendiger Ölmengen geeignet sind.

(4) Verbrennungseinrichtungen sind:

a) Einrichtungen mit selbsttätiger Zündung, Regelung und Abstellung (vollautomatische Einrichtungen);

b) Einrichtungen ohne selbsttätige Zündung (halbautomatische Einrichtungen).

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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