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K-BV § 1. Anforderungen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1. Anforderungen

(1) Vorhaben müssen den Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs, der Zivilisation sowie des Schutzes des Landschaftsbildes und des Ortsbildes nach den Erkenntnissen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, entsprechen.

(2) Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 27 der Kärntner Bauordnung 1996 entsprechen.

(3) Bei der Ermittlung des Standes der technischen Wissenschaften ist auf die entsprechenden Önormen, andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie auf Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik, Bedacht zu nehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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