3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen
§ 19. Fußböden
(1) Die Fußböden aller Aufenthaltsräume müssen mindestens 0,50 m über dem höchsten örtlichen Grundwasserstand liegen.
(2) Fußböden nicht unterkellerter Aufenthaltsräume sind gegen Bodenfeuchtigkeit entsprechend zu schützen.
(3) Fußböden sind - soweit es sich aus § 11 ergibt - wärmedämmend herzustellen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76887