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K-BV § 19. Fußböden, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen

§ 19. Fußböden

(1) Die Fußböden aller Aufenthaltsräume müssen mindestens 0,50 m über dem höchsten örtlichen Grundwasserstand liegen.

(2) Fußböden nicht unterkellerter Aufenthaltsräume sind gegen Bodenfeuchtigkeit entsprechend zu schützen.

(3) Fußböden sind - soweit es sich aus § 11 ergibt - wärmedämmend herzustellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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