K-BV § 199. Geltung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

18. Abschnitt Ölfeuerungsanlagen

§ 199. Geltung

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Ölfeuerungsanlagen, bei denen die Verbrennungseinrichtungen, die Heizkörper und die Öllagerung in derselben Ebene liegen, sofern für die Öllagerung nicht ein Öllagerraum (§ 200 Abs. 2) erforderlich ist.

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