18. Abschnitt Ölfeuerungsanlagen
§ 199. Geltung
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Ölfeuerungsanlagen, bei denen die Verbrennungseinrichtungen, die Heizkörper und die Öllagerung in derselben Ebene liegen, sofern für die Öllagerung nicht ein Öllagerraum (§ 200 Abs. 2) erforderlich ist.
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