K-BV § 198. Erhaltung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012
17. Abschnitt Zentrale Feuerungsanlagen für Gebäude mit Aufenthaltsräumen
§ 198. Erhaltung
Zentrale Feuerungsanlagen sind in allen Teilen in einem solchen Zustand zu erhalten, daß ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird.
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