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K-BV § 198. Erhaltung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

17. Abschnitt Zentrale Feuerungsanlagen für Gebäude mit Aufenthaltsräumen

§ 198. Erhaltung

Zentrale Feuerungsanlagen sind in allen Teilen in einem solchen Zustand zu erhalten, daß ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird.

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