17. Abschnitt Zentrale Feuerungsanlagen für Gebäude mit Aufenthaltsräumen
§ 197. Austausch des Wärmeerzeugers
Bei Austausch des Wärmeerzeugers von zentralen Feuerungsanlagen gelten die Bestimmungen der §§ 190 Abs. 2 und 3, 192, 193 und 195 sinngemäß; die Bestimmung des § 194 Abs. 2 gilt jedoch nur insoweit, als dies nach Maßgabe des vorhandenen Raumes vertretbar ist; die Bestimmung des § 195 gilt nur bei zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 70 kW sinngemäß.
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