K-BV § 196. Geräte zur Feststellung des Wärmeverbrauches, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

17. Abschnitt Zentrale Feuerungsanlagen für Gebäude mit Aufenthaltsräumen

§ 196. Geräte zur Feststellung des Wärmeverbrauches

(1) Bei der Errichtung von zentralen Feuerungsanlagen für Gebäude mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, müssen Geräte zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile in die einzelnen Einheiten eingebaut werden. Die Geräte müssen nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Genauigkeit aufweisen.

(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, muß - sofern nicht bei jeder Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht wird - mindestens ein geeichter Wärmezähler in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden.

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