17. Abschnitt Zentrale Feuerungsanlagen für Gebäude mit Aufenthaltsräumen
§ 195. Einrichtungen zur Steuerung und Regelung
Zentrale Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung ab 26 kW sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in Abhängigkeit von einem Zeitprogramm und der Witterung auszustatten.
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