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K-BV § 195. Einrichtungen zur Steuerung und Regelung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

17. Abschnitt Zentrale Feuerungsanlagen für Gebäude mit Aufenthaltsräumen

§ 195. Einrichtungen zur Steuerung und Regelung

Zentrale Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung ab 26 kW sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in Abhängigkeit von einem Zeitprogramm und der Witterung auszustatten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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