K-BV § 193. Einrichtungen zur Begrenzungvon Betriebsbereitschaftsverlusten, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

17. Abschnitt Zentrale Feuerungsanlagen für Gebäude mit Aufenthaltsräumen

§ 193. Einrichtungen zur Begrenzungvon Betriebsbereitschaftsverlusten

(1) Zentrale Feuerungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern sind mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber Wärmeerzeugern, die nicht in Betriebsbereitschaft sind, verhindern.

(2) Wärmeerzeuger in zentralen Feuerungsanlagen sind mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszurüsten.

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