17. Abschnitt Zentrale Feuerungsanlagen für Gebäude mit Aufenthaltsräumen
§ 192. Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern
(1) Beim Einbau und bei der Aufstellung von Wärmeerzeugern für Zentralheizungsanlagen ab 26 kW ist durch entsprechende Wärmebedarfsberechnungen (§ 8 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1992) vorzusehen, daß die Nennheizleistung die zu erwartende Heizlast nicht oder nur geringfügig überschreitet.
(2) Warmwasserbereitungsanlagen dürfen nur dann an Wärmeerzeuger ab 26 kW, die zur Raumheizung dienen, angeschlossen werden, wenn die Warmwasserbereitung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25 v. H. der Nennheizleistung beansprucht.
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