17. Abschnitt Zentrale Feuerungsanlagen für Gebäude mit Aufenthaltsräumen
§ 191. Regelung der Feuerungsleistung
Zentrale Feuerungsanlagen mit einer Nennheizleistung von mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufige oder stufenlos verstellbare, vollregelbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten. Ausgenommen sind zentrale Feuerungsanlagen mit Wärmeerzeugern, die überwiegend mit festen Brennstoffen betrieben werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76887