17. Abschnitt Zentrale Feuerungsanlagen für Gebäude mit Aufenthaltsräumen
§ 190. Errichtung
(1) Zentrale Feuerungsanlagen für Gebäude mit Aufenthaltsräumen sind nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu planen und zu errichten, daß im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren ein unter Bedachtnahme auf die Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind erfüllt, wenn die Abgasverluste der Feuerungsanlage, bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung, nachstehende Werte nicht überschreiten:
Nennheizleistung Abgasverluste
in kW in %
Feste 26-50 21
Brennstoffe 51-120 20
über 120 19
Flüssige 26-50 16
Brennstoffe 51-120 14
über 120 12
atmosphär. Gebläse-
Brenner brenner
Gasförmige 26-50 14 16
Brennstoffe 51-120 13 14
über 120 12 12
(3) Wärmeerzeuger sind mit Meßstutzen zur Entnahme von Abgasproben zu versehen.
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