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K-BV § 190. Errichtung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

17. Abschnitt Zentrale Feuerungsanlagen für Gebäude mit Aufenthaltsräumen

§ 190. Errichtung

(1) Zentrale Feuerungsanlagen für Gebäude mit Aufenthaltsräumen sind nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu planen und zu errichten, daß im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren ein unter Bedachtnahme auf die Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind erfüllt, wenn die Abgasverluste der Feuerungsanlage, bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung, nachstehende Werte nicht überschreiten:

Nennheizleistung Abgasverluste

in kW in %

Feste 26-50 21

Brennstoffe 51-120 20

über 120 19

Flüssige 26-50 16

Brennstoffe 51-120 14

über 120 12

atmosphär. Gebläse-

Brenner brenner

Gasförmige 26-50 14 16

Brennstoffe 51-120 13 14

über 120 12 12

(3) Wärmeerzeuger sind mit Meßstutzen zur Entnahme von Abgasproben zu versehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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