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K-BV § 19. Sanitäreinrichtungen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig ab 01.10.2012

3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen

§ 19. Sanitäreinrichtungen

Gebäude mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie zB Toiletten und Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Gebäudes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige bauliche Anlagen müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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