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K-BV § 18. Schalldämmung von Aufenthaltsräumen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen

§ 18. Schalldämmung von Aufenthaltsräumen

(1) Aufenthaltsräume sind gegen den Außenlärm und die Übertragung von im Gebäude entstehenden Schall ausreichend abzuschirmen.

(2) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie Wohnräume, Büroräume oder Ordinationsräume.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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