K-BV § 189. Geltung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

17. Abschnitt Zentrale Feuerungsanlagen für Gebäude mit Aufenthaltsräumen

§ 189. Geltung

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für zentrale Feuerungsanlagen in Gebäuden und Gebäudeteilen, in denen Aufenthaltsräume angeordnet sind und für die die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 5 gelten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-76887