17. Abschnitt Zentrale Feuerungsanlagen für Gebäude mit Aufenthaltsräumen
§ 189. Geltung
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für zentrale Feuerungsanlagen in Gebäuden und Gebäudeteilen, in denen Aufenthaltsräume angeordnet sind und für die die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 5 gelten.
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