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K-BV § 181. Barrierefreie Gestaltung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

16. Abschnitt Bauliche Vorkehrungen für Behinderte

§ 181. Barrierefreie Gestaltung

(1) Bei Gebäuden mit mehr als zehn Wohneinheiten sind

a) die einzelnen Wohnungen so zu planen und auszuführen, daß sie gegebenenfalls mit minimalem Aufwand für die Benützung durch behinderte Menschen ausgestaltet werden können (anpaßbarer Wohnbau);

b) die außerhalb der einzelnen Wohnung gelegenen, für die Benützung durch alle Bewohner vorgesehenen Gebäudeteile, wie Zu- und Eingänge, Gänge, Korridore, Aufzüge, Tiefgaragen und dergleichen, barrierefrei zu planen und auszuführen.

(2) Unter barrierefreier Gestaltung ist eine Ausführung zu verstehen, die behinderten Menschen eine ungehinderte Benützung der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen ermöglicht.

(3) Unter anpaßbarem Wohnbau ist insbesondere zu verstehen, daß

a) Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse soweit wie möglich vermieden oder durch Rampen ausgeglichen werden,

b) notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden und

c) bei der Planung und Ausführung die Möglichkeiten und Notwendigkeiten eines späteren Umbaus, vor allem der Hygieneräume und Sanitäreinrichtungen, berücksichtigt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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