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K-BV § 18. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, LGBl.Nr. 80/2012, gültig ab 01.10.2012

3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen

§ 18. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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