K-BV § 18. Hygiene, Gesundheit und
Umweltschutz, LGBl.Nr. 80/2012, gültig ab 01.10.2012
3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen
§ 18. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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