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K-BV § 17. Raumhöhe, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen

§ 17. Raumhöhe

(1) Die lichte Höhe der Räume ist nach ihrem Verwendungszweck unter Bedachtnahme auf die Interessen der Gesundheit und das Ausmaß der Bodenfläche zu bemessen.

(2) In Aufenthaltsräumen, die zum länger dauernden Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen oder als Arbeitsplätze bestimmt sind, wie in Büroräumen oder Ordinationsräumen und in Aufenthaltsräumen von Wohnungen in Gebäuden, in denen mehr als zwei Wohnungen angeordnet sind, muß die lichte Raumhöhe mindestens 2,50 m betragen. In Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen muß die lichte Raumhöhe - bezogen auf 50 Prozent der Fußbodenfläche - mindestens 2,40 m betragen.

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