15. Abschnitt Krankenanstalten
§ 179. Ersatzenergiequellen
In Gebäuden oder Gebäudeteilen mit Räumen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen, sind für die Versorgung aller Einrichtungen der ärztlichen und der pflegerischen Betreuung der Kranken mit elektrischer Energie sowie für die künstliche Belichtung dieser Gebäude und Gebäudeteile zwei voneinander unabhängige Energiequellen vorzusehen. Die Ersatzenergiequelle ist so einzurichten, daß sie sich bei Ausfall der anderen Energiequellen selbsttätig einschaltet. Die Ersatzenergiequelle muß auch von Hand aus eingeschaltet werden können und durch mindestens vier Stunden eine ausreichende Versorgung sicherstellen.
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