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K-BV § 177. Explosionsgefährdete Räume, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

15. Abschnitt Krankenanstalten

§ 177. Explosionsgefährdete Räume

(1) Zur Lagerung von Gasbehältern ist ein von außen zugänglicher und explosionssicher ausgestatteter Raum vorzusehen.

(2) In Operationsräumen sind geeignete Vorkehrungen gegen Explosionen zu treffen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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