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K-BV § 177. Explosionsgefährdete Räume, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

15. Abschnitt Krankenanstalten

§ 177. Explosionsgefährdete Räume

(1) Zur Lagerung von Gasbehältern ist ein von außen zugänglicher und explosionssicher ausgestatteter Raum vorzusehen.

(2) In Operationsräumen sind geeignete Vorkehrungen gegen Explosionen zu treffen.

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