15. Abschnitt Krankenanstalten
§ 176. Abwasserbeseitigung
Über die Bestimmungen der §§ 42 und 43 hinaus ist für eine einwandfreie Beseitigung von Abwässern und sonstigen Abfallstoffen vorzusorgen. Infektionswässer sind vor ihrer Ableitung keimfrei zu machen.
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