K-BV § 176. Abwasserbeseitigung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

15. Abschnitt Krankenanstalten

§ 176. Abwasserbeseitigung

Über die Bestimmungen der § 42 und 43 hinaus ist für eine einwandfreie Beseitigung von Abwässern und sonstigen Abfallstoffen vorzusorgen. Infektionswässer sind vor ihrer Ableitung keimfrei zu machen.

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