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K-BV § 176. Abwasserbeseitigung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

15. Abschnitt Krankenanstalten

§ 176. Abwasserbeseitigung

Über die Bestimmungen der §§ 42 und 43 hinaus ist für eine einwandfreie Beseitigung von Abwässern und sonstigen Abfallstoffen vorzusorgen. Infektionswässer sind vor ihrer Ableitung keimfrei zu machen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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