K-BV § 175. Löschwasserversorgung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

15. Abschnitt Krankenanstalten

§ 175. Löschwasserversorgung

Für mehrgeschossige Gebäude mit Räumen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen, gilt § 115 unabhängig von der Größe der Räume sinngemäß.

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