15. Abschnitt Krankenanstalten
§ 173. Aborte
(1) Abortanlagen sind getrennt für Kranke, für das Personal und für Besucher anzuordnen.
(2) Abortanlagen für Besucher dürfen nicht im unmittelbaren Bereich von Räumen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen, angeordnet werden; sie müssen jedoch von diesen leicht erreichbar sein.
(3) Die für Kranke vorgesehenen Abortanlagen sind so anzuordnen, daß sie eine einwandfreie und gefahrlose Benützung sowie die Beaufsichtigung und die Hilfe durch Pflegepersonal zulassen.
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