K-BV § 172. Feuchträume, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

15. Abschnitt Krankenanstalten

§ 172. Feuchträume

Die Wandflächen von Feuchträumen sind mindestens bis zu einer Höhe von 1,80 m wasserabweisend und abwaschbar auszubilden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-76887