K-BV § 172. Feuchträume, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012
15. Abschnitt Krankenanstalten
§ 172. Feuchträume
Die Wandflächen von Feuchträumen sind mindestens bis zu einer Höhe von 1,80 m wasserabweisend und abwaschbar auszubilden.
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