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K-BV § 171. Türen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

15. Abschnitt Krankenanstalten

§ 171. Türen

(1) Die Türen zu Räumen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen, sind so breit auszubilden, daß ein ungehinderter Transport von Betten ermöglicht ist.

(2) Türschwellen dürfen nicht vorgesehen werden.

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