15. Abschnitt Krankenanstalten
§ 170. Bodenbelag
(1) Der Bodenbelag ist gleitsicher und entsprechend dem Verwendungszweck der Räume auszubilden. In Aufenthaltsräumen ist der Bodenbelag aus schwer brennbaren und nur schwach qualmenden Baustoffen herzustellen.
(2) In Räumen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen, ist der Bodenbelag fugenarm und fußwarm auszubilden.
(3) In explosionsgefährdeten Räumen darf nur ein Bodenbelag verwendet werden, der eine elektrostatische Aufladung nicht begünstigt.
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