3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen
§ 16. Brandwände
(1) Brandwände müssen brandbeständig und - soweit es sich aus § § 11 ergibt - wärmedämmend hergestellt werden.
(2) Werden Brandwände nicht wenigstens 0,15 m über Dach geführt, sind die auf der Brandwand aufliegenden Teile des Daches nicht brennbar zu betten.
(3) Brennbare Bauteile dürfen in Brandwände nicht eingreifen.
(4) Die Wirkung einer Brandwand im Hinblick auf die Brandsicherheit darf durch Öffnungen nicht aufgehoben oder beeinträchtigt werden. Durch Brandwände führende Luft- und Dunstleitungen sind mit brandbeständigen, sich im Brandfall selbsttätig schließenden Klappen, sonstige Öffnungen in Brandwänden mit brandbeständigen, selbsttätigen Verschlüssen, zu versehen.
(5) Außenwände sind als Brandwände auszubilden, wenn dies im Hinblick auf den Verwendungszweck oder die Lage der Gebäude, insbesondere im Hinblick auf ihre Lage an einer Grundstücksgrenze oder auf die Nähe von Grundstücksgrenzen, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich erscheint.
(6) Wenn es ihr Verwendungszweck nicht ausschließt, sind Gebäude durch Brandwände in Abschnitte von höchstens 40 m Länge (Brandabschnitte) zu teilen. Gebäude mit mehr als fünf Vollgeschossen und Gebäude, deren Außenwände gemäß § 14 nicht brandbeständig hergestellt sind, sind durch Brandwände in Abschnitte von höchstens 40 m Länge oder 600 m2 Grundfläche (Brandabschnitte) zu teilen.
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