15. Abschnitt Krankenanstalten
§ 169. Aufzüge
(1) Befinden sich Räume zur Unterbringung oder zur Behandlung von Kranken über dem Erdgeschoß, sind entsprechend tragfähige Bettenaufzüge vorzusehen. Vor dem Bettenaufzug ist eine Fläche zum Abstellen der Betten vorzusehen. Durch das Abstellen der Betten darf die lichte Breite von Gängen oder sonstigen Verkehrsflächen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Personal- und Güteraufzüge sind vorzusehen, wenn der Verwendungszweck der Räume über dem Erdgeschoß dies erfordert.
(3) Aufzüge für Besucher sind vorzusehen, wenn über dem dritten Vollgeschoß Räume zur Unterbringung von Kranken angeordnet sind.
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