15. Abschnitt Krankenanstalten
§ 166. Lüftungs- und Klimaanlagen
(1) Durch Lüftungs- und Klimaanlagen darf keine Übertragung von Keimen erfolgen. Lüftungs- und Klimaanlagen dürfen nicht unmittelbar neben Räumen liegen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen.
(2) Operationsräume sind zu klimatisieren.
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