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K-BV § 165. Belichtung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

15. Abschnitt Krankenanstalten

§ 165. Belichtung

(1) In Krankenräumen ist eine ausreichende, den gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Belichtung vorzusehen; ist dies durch Tageslicht nicht im gesamten Raum möglich, so ist die ausreichende Beleuchtungsstärke durch künstliche Belichtung sicherzustellen.

(2) Vor den Fenstern von Krankenräumen sind - soweit dies im Hinblick auf die Lage dieser Räume erforderlich erscheint - Sonnenschutzeinrichtungen vorzusehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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