15. Abschnitt Krankenanstalten
§ 165. Belichtung
(1) In Krankenräumen ist eine ausreichende, den gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Belichtung vorzusehen; ist dies durch Tageslicht nicht im gesamten Raum möglich, so ist die ausreichende Beleuchtungsstärke durch künstliche Belichtung sicherzustellen.
(2) Vor den Fenstern von Krankenräumen sind - soweit dies im Hinblick auf die Lage dieser Räume erforderlich erscheint - Sonnenschutzeinrichtungen vorzusehen.
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