15. Abschnitt Krankenanstalten
§ 164. Heizungs- und Feuerstätten
(1) Krankenanstalten sind mit zentralen Feuerungsanlagen auszustatten. Feuerungsanlagen dürfen nicht unmittelbar neben Räumen liegen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen. Sie sind jedoch leicht erreichbar anzuordnen.
(2) Die Heizung in den einzelnen Räumen muß entsprechend ihrem Verwendungszweck regelbar sein.
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